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   OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18   

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https://dejure.org/2018,34994
OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18 (https://dejure.org/2018,34994)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2018 - 8 W 311/18 (https://dejure.org/2018,34994)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - 8 W 311/18 (https://dejure.org/2018,34994)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 39 ; GBO § 40
    Zulässigkeit der Belastung eines Grundstücks auf Grund transmortaler Vollmacht ohne Voreintragung der Erben

  • rechtsportal.de

    GBO § 39 ; GBO § 40

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voreintragung der Erben zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 411
  • DNotZ 2019, 194
  • FGPrax 2019, 13
  • FGPrax 2019, 67
  • FamRZ 2019, 318
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 20 W 179/17

    Transmortale Vollmacht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18
    Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, der von dem vertretungsbefugten Notar herangezogenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt (Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17) und Köln (Beschluss vom 16.03.2018 - I-2 Wx 123/18), wonach bei Veräußerung eines Grundstücks durch einen transmortal Bevollmächtigten die Voreintragung der Erben für die Eintragung einer Finanzierungsbelastung in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich sei, könne nicht gefolgt werden.

    Eine neuere, im Vordringen befindliche Auffassung will auf das Erfordernis einer Voreintragung über den Wortlaut des § 40 Abs. 1 GBO hinausgehend auch bei der Belastung des vererbten Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld verzichten, weil andernfalls das Ziel der Regelung, dem Erwerber die unter Umständen kostenpflichtige (GNotKG KV Nr. 14110 Abs. 1 Satz 1) und zeitaufwändige Berichtigung des Grundbuchs in Fällen häufig vorkommender Fremdfinanzierung zu ersparen, ohne sich notariell beratener Ausweichstrategien - Abwicklung des Übertragungsgeschäfts über ein Notaranderkonto, Verpfändung des Übereignungsanspruchs an die finanzierende Bank oder gar Verschweigen des Ablebens des Erblassers gegenüber dem Grundbuchamt (zu den Gestaltungsmöglichkeiten: Wendt, ErbR 2018, 137, zu II, 2; Becker, ZNotP 2018, 225, C) - bedienen zu müssen, nicht erreicht werden könne (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17; OLG Köln Beschluss vom 16.03.2018 - I-2 Wx 123/18; Böttcher a.a.O., Rn. 28; Ott, notar 2018, 189; Wendt a.a.O. zu IV; Becker a.a.O.).

  • OLG Köln, 16.03.2018 - 2 Wx 123/18

    Wirkungen einer transmortalen Vollmacht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18
    Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, der von dem vertretungsbefugten Notar herangezogenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt (Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17) und Köln (Beschluss vom 16.03.2018 - I-2 Wx 123/18), wonach bei Veräußerung eines Grundstücks durch einen transmortal Bevollmächtigten die Voreintragung der Erben für die Eintragung einer Finanzierungsbelastung in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich sei, könne nicht gefolgt werden.

    Eine neuere, im Vordringen befindliche Auffassung will auf das Erfordernis einer Voreintragung über den Wortlaut des § 40 Abs. 1 GBO hinausgehend auch bei der Belastung des vererbten Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld verzichten, weil andernfalls das Ziel der Regelung, dem Erwerber die unter Umständen kostenpflichtige (GNotKG KV Nr. 14110 Abs. 1 Satz 1) und zeitaufwändige Berichtigung des Grundbuchs in Fällen häufig vorkommender Fremdfinanzierung zu ersparen, ohne sich notariell beratener Ausweichstrategien - Abwicklung des Übertragungsgeschäfts über ein Notaranderkonto, Verpfändung des Übereignungsanspruchs an die finanzierende Bank oder gar Verschweigen des Ablebens des Erblassers gegenüber dem Grundbuchamt (zu den Gestaltungsmöglichkeiten: Wendt, ErbR 2018, 137, zu II, 2; Becker, ZNotP 2018, 225, C) - bedienen zu müssen, nicht erreicht werden könne (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17; OLG Köln Beschluss vom 16.03.2018 - I-2 Wx 123/18; Böttcher a.a.O., Rn. 28; Ott, notar 2018, 189; Wendt a.a.O. zu IV; Becker a.a.O.).

  • OLG Hamm, 10.01.2013 - 15 W 79/12

    Eine transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18
    Die Frage, ob die Vollmacht durch Konfusion erlischt, wenn der Bevollmächtigte Allein- oder Miterbe des Vollmachtgebers wurde und ob der Rechtsschein der Vollmacht durch die nicht durch Erbschein belegte Angabe des Bevollmächtigten gegenüber dem Grundbuchamt, er sei Erbe oder Miterbe, zerstört wird (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013 - 15 W 79/12; OLG Schleswig a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 273/16 und Beschluss vom 04.08.2016 - 34 Wx 110/16; Wendt, ErbR 2016 74; 2017, 19), bedarf mithin an dieser Stelle keiner Entscheidung.
  • OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 20 W 168/11

    Verwendung einer transmortalen Vollmacht im Grundbuchverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18
    Auch wenn der transmortal Bevollmächtigte nach dem Ableben des Vollmachtgebers für die Erben und nicht für den Erblasser handelt, besteht eine Verpflichtung des Bevollmächtigten, die Erben gegenüber dem Grundbuchamt namhaft zu machen, nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011 - 20 W 168/11; LG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2007 - 1 T 37/2007; Weidlich, ZEV 2016, 57).
  • OLG München, 31.08.2016 - 34 Wx 273/16

    Alleinerbe mit transmortaler Generalvollmacht - Entfallen der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18
    Die Frage, ob die Vollmacht durch Konfusion erlischt, wenn der Bevollmächtigte Allein- oder Miterbe des Vollmachtgebers wurde und ob der Rechtsschein der Vollmacht durch die nicht durch Erbschein belegte Angabe des Bevollmächtigten gegenüber dem Grundbuchamt, er sei Erbe oder Miterbe, zerstört wird (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013 - 15 W 79/12; OLG Schleswig a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 273/16 und Beschluss vom 04.08.2016 - 34 Wx 110/16; Wendt, ErbR 2016 74; 2017, 19), bedarf mithin an dieser Stelle keiner Entscheidung.
  • BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11

    Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18
    Solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der selbst bei Bestehen einer transmortalen Generalvollmacht ein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers gegeben sein kann, wenn konkrete Umstände für den Verdacht eines Vollmachtsmissbrauchs sprechen (BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - IV ZB 23/11).
  • OLG Schleswig, 15.07.2014 - 2 W 48/14

    Transmortale Vorsorgevollmacht: Kein Erbschein vorzulegen, wenn Bevollmächtigter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18
    Ist der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde - wie vorliegend -, hat das Grundbuchamt regelmäßig von deren Fortbestand auszugehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2014 - 2 W 48/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.1991 - 11 W 32/91; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 19, Rn. 80).
  • KG, 02.08.2011 - 1 W 243/11

    Grundbuchverfahren: Antrag eines Erben auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18
    Nach ganz überwiegender Meinung ist im Falle der Veräußerung eines vererbten Grundstücks zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Erwerber die Voreintragung der Erben nicht erforderlich (KG, Beschluss vom 02.08.2011 - 1 W 243/11; Schöner/Stöber a.a.O.; Bauer in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl. § 40, Rn. 17; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 40, Rn. 17; Böttcher in Meikel, GBO, 11. Aufl., § 40, Rn. 26; Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, GBO § 40 Rn. 10, beck-online).
  • LG Stuttgart, 20.07.2007 - 1 T 37/07

    Vollmacht nach Erbfall

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18
    Auch wenn der transmortal Bevollmächtigte nach dem Ableben des Vollmachtgebers für die Erben und nicht für den Erblasser handelt, besteht eine Verpflichtung des Bevollmächtigten, die Erben gegenüber dem Grundbuchamt namhaft zu machen, nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011 - 20 W 168/11; LG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2007 - 1 T 37/2007; Weidlich, ZEV 2016, 57).
  • OLG Karlsruhe, 29.08.1991 - 11 W 32/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18
    Ist der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde - wie vorliegend -, hat das Grundbuchamt regelmäßig von deren Fortbestand auszugehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2014 - 2 W 48/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.1991 - 11 W 32/91; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 19, Rn. 80).
  • OLG Bremen, 29.11.2021 - 3 W 22/21

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Das OLG Celle (Beschluss vom 16.08.2019 - 18 W 33/19) hat diese Frage zuletzt unter Verweis auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Frankfurt (Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17), Köln (Beschluss vom 16.03.2018 - I-2 Wx 123/18, 2 Wx 123/18) und Stuttgart (Beschluss vom 17.10.2018 - 8 W 311/18) mit der Erwägung verneint, dass das Handeln des transmortal Bevollmächtigten rechtskonstruktiv mit dem Handeln eines Nachlasspflegers vergleichbar sei.

    Auch eine entsprechende Anwendung des - als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegenden (OLG München, Beschluss vom 27. April 2006 - 32 Wx 67/06 -, Rn. 17, juris) - § 40 Abs. 1 GBO auf Fallkonstellationen wie die vorliegende scheidet nach Ansicht des Senates aus (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2019 - 18 W 33/19; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2018 - I-2 Wx 123/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 8 W 311/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 W 1357/20 -, allesamt juris).

    Denn die grundsätzliche Problemlage ist spätestens seit einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 28. Juni 1916 (Az. V.B. 1/16 -, RGZ 88, 345, 348 - abrufbar bei juris) - und mithin seit über 105 Jahren - bekannt, ohne dass der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen hätte, die bezeichnete Norm zu revidieren (zum Ganzen auch Kramer, FGPrax 2019, 13, 14; für das Gebiet der neuen Länder war die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO für die Eintragung von Belastungen in der Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 2 GBBerG hingegen ausdrücklich vorgesehen).

    Dass die Finanzierungsgrundschuld wirtschaftlich der Übertragung eines Grundstücks dient und sie im sachlichen Zusammenhang mit dieser im Grundbuch eingetragen wird, rechtfertigt insoweit - auch unter Wertungsgesichtspunkten - keine rechtliche Gleichstellung mit dieser und mithin auch keine analoge Anwendung der Norm (so bereits OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2021 - 12 W 38/21 -, Rn. 12; Weber, DNotZ 2018, 884, 897; Dressler-Berlin, FGPrax 2021, 153, 155; ders., FGPrax 2020, 10, 13; Kramer, FGPrax 2019, 13, 15; zustimmend in diesem Punkt auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 8 W 311/18 - , Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 W 1357/20 -, Rn. 8; Beschluss vom 02.08.2011 - 1 W 243/11 -, Rn. 9, allesamt zitiert nach juris).

    Das Handeln eines transmortal Bevollmächtigten ist des Weiteren auch nicht mit dem eines Nachlasspflegers rechtskonstruktiv vergleichbar (so allerdings OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2019 - 18 W 33/19 -, Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2018 - I-2 Wx 123/18 -, Rn. 27; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 W 1357/20 -, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 8 W 311/18 -, Rn. 14, OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17 -, Rn. 21; allesamt zitiert nach juris; wie hier u.a.: Dressler-Berlin, FGPrax 2020, 10, 13; Weber, DNotZ 2018, 884, 896 f.; Kramer, FGPrax 2019, 13, 14).

  • OLG Celle, 16.08.2019 - 18 W 33/19

    Beurkundungsbedürftigkeit widerruflicher General- und Vorsorgevollmacht

    Ebenso wie das Oberlandesgericht Frankfurt in der vorstehenden Entscheidung und daran anschließend das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 16.03.2018 - 2 Wx 123/18, FGPrax 2018, 106, beck-online) sowie das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 17.10.2018 - 8 W 311/18, DnotZ 2019, 411, juris) sieht der Senat, jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung, keine Hinderungsgründe, § 40 Abs. 1 Alt. 2 Fall 2 GBO entsprechend anzuwenden.
  • OLG Stuttgart, 02.11.2018 - 8 W 312/18

    Grundbuchsache: Belastung eines Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld

    Der Senat schließt sich der letztgenannten neueren Auffassung an (so auch bereits im Senatsbeschluss vom 17.10.2018 - 8 W 311/18).
  • OLG München, 15.01.2019 - 34 Wx 400/18

    Streit um Eintragung einer Auflassungsvormerkung nebst Finanzierungsgrundschuld

    Auf die höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob von einer Voreintragung der Erben abgesehen werden kann, wenn eine Eigentumsübertragungsvormerkung verbunden mit einer Finanzierungsgrundschuld auf der Grundlage einer von den Erben, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht, abgegebenen Bewilligung eingetragen werden soll, kommt es vorliegend nicht an (befürwortend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.11.2018, 8 W 312/18, juris; dass. ZErb 2018, 337; OLG Köln FGPrax 2018, 106 m. Anm. Bestelmeyer; OLG Frankfurt MittBayNot 2018, 247 m. Anm. Milzer; Wendt ErbR 2018, 137; Böttcher NJW 2018, 2936/2939; Cramer ZfIR 2017, 834/835; Ott notar 2018, 189; Becker ZNotP 2018, 225; ablehnend: KG FGPrax 2011, 270; Zeiser in Hügel/BeckOK § 40 Rn. 20; Demharter § 40 Rn. 17; Bauer in Bauer/Schaub § 40 Rn. 19; Schöner/Stöber Rn. 142 a. E.; Bestelmeyer FGPrax 2018, 107; Weber DNotZ 2018, 884/895 ff.; ohne Aussage zur Belastung mit einem Finanzierungsgrundpfandrecht: BGH ZfIR 2018, 826/827 m. Anm. Niesse).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2022 - 20 W 116/22

    Wirksamkeit einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher in

    Diese Entscheidung hat zum Teil Zustimmung (vgl. etwa OLG Celle FGPrax 2020, 10; OLG Köln FGPrax 2018, 106; OLG StuttgartRpfleger 2019, 189; FGPrax 2019, 13; Hanseatisches OLG Hamburg DNotI-Report 2022, 78, je zitiert nach juris), zum anderen Teil aber auch Ablehnung (Hanseatisches OLG Bremen FGPrax 2022, 3; OLG Oldenburg FGPrax 2021, 153, je zitiert nach juris) erfahren; eine höchstrichterliche Entscheidung liegt - soweit ersichtlich - insoweit bislang nicht vor.

    Zum einen ist es Zweck des § 40 GBO, neben der Erleichterung des Grundbuchverkehrs und der Kostenvermeidung ebenso Eintragungen, die gegen den Erben wirksam vorgenommen werden können, auch dann zu ermöglichen, wenn der Nachweis der Erbfolge schwer zu führen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart FGPrax 2019, 13; Demharter, a.a.O., § 40 Rz. 1); Derartiges spielt angesichts des Erbscheins hier keine Rolle.

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der trans- oder postmortal Bevollmächtigte vom Erblasser unter Ausnutzung seiner über den Tod hinauswirkenden privatrechtlichen Gestaltungsfreiheit mit einer weitergehenden und bloße Erbenbefugnisse überschießenden Rechtsmacht ausgestattet ist, ihm mithin insoweit weitergehende Kompetenzen zustehen als den Erben (vgl. OLG Stuttgart FGPrax 2019, 13 m. w. N.; Dressler-Berlin FGPrax 2021, 155; Volmer in KEHE, a.a.O., § 40 Rz. 28).

  • OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22

    Keine analoge Anwendung des § 40 GBO bei isolierter Bestellung von

    Auch der Umstand, dass nach allgemeiner Meinung die Voreintragung der Erben analog § 40 Abs. 1 Fall 1, Alt. 1 GBO für entbehrlich gehalten wird, wenn statt der Übertragung des Rechts zunächst nur eine Eigentumsvormerkung - und damit ebenfalls eine Belastung - eingetragen werden soll, lässt keinen Rückschluss auf eine analoge Anwendung dieser Norm auf die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld zu (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; KG Berlin Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; KG Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Bremen, Beschluss 29.11.2021,Az.: 3 W 22/21 - juris).

    Anders als die Eigentumsvormerkung, die wegen ihrer Abhängigkeit vom Bestehen des zu sichernden Anspruchs bei Scheitern des Übertragungsanspruchs als unrichtig zu löschen wäre, bliebe die Finanzierungsgrundschuld jedoch bestehen, ohne dass dem Grundbuch ersichtlich wäre, auf wen die dauerhafte Belastung des Grundstücks zurückzuführen ist (KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, Az.: 3 W 22/21 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris).

    Ebenso wenig lassen sich der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass die Voreintragung der Erben dann nicht erforderlich ist, wenn ein transmortal Bevollmächtigter über ein Grundstück verfügt und dieses mit einer Finanzierungsgrundschuld belastet (so: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 16.08.2019, Az.: 18 W 33/19 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2018, Az.: 2 Wx 123/18 - juris), Argumente für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO bei einer Belastung des Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld durch die Erben oder durch einen von diesen Bevollmächtigten entnehmen.

  • OLG Karlsruhe, 18.10.2021 - 19 W 72/21

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts; Eintragung einer

    Die Grundschuld ist weder bei Erfüllung noch bei Scheitern des Übertragungsanspruchs als unrichtig zu löschen, sondern bleibt eingetragen, ohne dass die Berechtigung des Bewilligenden aus dem Grundbuch nachvollzogen werden kann (KG MDR 2021, 162, juris Rn. 8; OLG Stuttgart MDR 2019, 411, juris Rn. 14; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 40 Rn. 18; a.A. Cramer ZfIR 2017, 834, 836).

    Nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO entsprechend anzuwenden auf die Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung durch einen vom Erblasser transmortal Bevollmächtigen (OLG Celle FamRZ 2020, 131, juris Rn. 20; OLG Dresden NotBZ 2020, 472, juris Rn. 9; OLG Frankfurt FamRZ 2018, 787, juris Rn. 21; KG MDR 2021, 162, juris Rn. 9 ff.; OLG Köln FamRZ 2019, 320, juris Rn. 27; OLG Stuttgart MDR 2019, 411, juris Rn. 14; ebenso in der Lit.: Joachim/ Lange ZEV 2019, 62, 65 f.; Meikel-Böttcher, GBO, 12. Aufl., § 40 Rn. 28; Milzer DNotZ 2009, 325, 327; a.A. in der Lit.: Beck-OK GBO-Zeiser, 43. Edition, § 40 Rn. 20; Cramer ZfIR 2017, 834, 835 (aber für entsprechende Anwendung von § 40 Abs. 1 Alt. 1 GBO, s.o.); Demharter, GBO, § 40 Rn. 18; Dressler-Berlin FGPrax 2020, 12 f.; Kramer FGPrax 2019, 14, 15; Weber DNotZ 2018, 884, 896 f.; widersprüchlich: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 142 (für entspr. Anwendung von § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO), Rn. 142 c (dagegen)).

    Denn der Erblasser hat entschieden, eine Person seines Vertrauens über den Tod hinaus zu bevollmächtigen, um gegen die Erben auch wirksame Grundstücksverfügungen und Grundbucheintragungen unabhängig von der Erbenfeststellung möglichst zügig durchführen zu können (vgl. OLG Stuttgart MDR 2019, 411, juris Rn. 14).

  • OLG Oldenburg, 23.03.2021 - 12 W 38/21

    Zum Erfordernis der Voreintragung der Erben des eingetragenen

    Dieser Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt haben sich in jüngerer Zeit mehrere Oberlandesgerichte angeschlossen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2018, 106 RN 26f; OLG Stuttgart, ZErb 2018, 337 RN 14; OLG Celle, RNotZ 2019, 633, RN 20; jw. zit. aus juris).
  • OLG München, 10.02.2022 - 34 Wx 431/21

    Grundbucheintragung nach Auflassung aufgrund einer transmortalen Vollmacht

    Der Bevollmächtigte muss weder die Erben namhaft machen, für die er handelt, noch die Zustimmung der Erben zu seinem Handeln einholen (OLG Stuttgart FGPrax 2019, 67; OLG Frankfurt ZEV 2012, 377; ZEV 2015, 648; LG Stuttgart ZEV 2008, 198; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 78; Glenk FamRB 2017, 478).
  • OLG Hamburg, 20.12.2021 - 13 W 162/21

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Vor allem aber ist die vorliegende Situation der Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld durch eine vom Erblasser postmortal bevollmächtigte Person wertungsmäßig der Verfügung durch einen Nachlasspfleger im Sinne des § 40 Abs. 1, 2. Alt. GBO vergleichbar - der Senat schließt sich insoweit der vollständig überzeugenden Argumentation des OLG Stuttgart (Beschluss vom 17.10.2018, 8 W 311/18, Rn. 40) an.
  • OLG Dresden, 18.08.2020 - 17 W 605/20

    Voreintragungsgrundsatz bei Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld

  • OLG Jena, 18.02.2022 - 3 W 8/22

    Voreintragung der Erben des Grundstückseigentümers bei Grundschuldbestellung für

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